Bei der Anmeldung einer Marke fallen in der Regel die Anwaltskosten für die Prüfung und Anmeldung und Amtsgebühren des Markenamtes an.
Die amtliche Anmeldegebühr des DPMA für eine Deutsche Marke beträgt 290 EUR. Diese Gebühr gilt für bis zu 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen. In einer Klasse werden die Waren oder Dienstleistungen auflistet, für die die Marke geschützt werden soll (z.B. in der Klasse 25 "Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen". Für die meisten Markenanmeldungen sind 3 Klassen ausreichend.
Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse verlangt das DPMA 100 EUR zusätzliche Gebühren pro Klasse.
Die amtliche Anmeldegebühr des EUIPO für eine Unionsmarke (EU-Marke) beträgt 850 EUR für 1. Klasse, 50 EUR für die 2. Klasse und 150 EUR pro Klasse für jede weitere Klasse.
Die Amtsgebühr des DPMA oder EUIPO wird bei der Anmeldung einer Marke in Rechnung gestellt. Das amtliche Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn die Zahlung auf dem Konto des Markenamtes eingegangen ist.
Nein. Die Anmeldegebühr verfallen mit Antragstellung und Zahlung. Auch wenn die Markenanmeldung freiwillig zurückgenommen wird, werden die Antragsgebühren nicht zurückgezahlt.
Bei Zurückweisung einer Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit oder Löschung aufgrund eines Widerspruchs werden die amtlichen Anmeldegebühren vom Markenamt nicht erstattet. Daher sollte bereits vor Anmeldung einer Marke eine Prüfung und Recherche durchgeführt werden, um das Risiko zu reduzieren, dass die Anmeldegebühren umsonst bezahlt worden sind.
Die Verlängerung einer Deutschen Marke oder Unionsmarke kann alle 10 Jahre für weitere 10 Jahre beantragt werden.
Gebühren für die Verlängerung einer Deutschen Marke:
Die Verlängerungsgebühr des DPMA kostet 750 EUR (bis zu 3 Klassen). Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist eine Verlängerungsgebühr von 260 EUR zu zahlen.
Gebühren für die Verlängerung einer Unionsmarke (EU):
Die Verlängerungsgebühr des EUIPO kostet 850 EUR für eine Klasse, 50 EUR für die zweite Klasse und 150 EUR für jede weitere Klasse.
Innerhalb von 3-5 Werktagen nach Erhalt Ihres Auftrags bekommen Sie von uns einen ausführlichen Prüfungsbericht per eMail zugeschickt. Nach Abstimmung mit Ihnen melden wir die Marke elektronisch beim DPMA an. Das DPMA benötigt dann ca. 4-6 Monate bis zur Eintragung Ihrer Marke. Im Rahmen eines Auftrags zur beschleunigten Prüfung und Anmeldung Ihrer Marke erhalten Sie von uns innerhalb 24 bzw. 48h (Mo-Fr) den Prüfungsbericht. Das Amt trägt die Marke nach Zahlung einer Beschleunigungsgebühr in Höhe von EUR 200 die Marke in ca. 4-6 Wochen (statt Monaten) ein.
Innerhalb von 3-5 Werktagen nach Erhalt Ihres Auftrags bekommen Sie von uns einen ausführlichen Prüfungsbericht per eMail zugeschickt. Nach Abstimmung mit Ihnen melden wir die Marke elektronisch beim EUIPO an. Das EUIPO benötigt dann ca. 6-8 Wochen zur Prüfung Ihrer Marke. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von weiteren 3 Monaten wird Ihre Unionsmarke eingetragen. Im Rahmen eines Auftrags zur beschleunigten Prüfung und Anmeldung Ihrer Marke erhalten Sie von uns innerhalb 24 bzw. 48h (Mo-Fr) den Prüfungsbericht.
Die Anmeldung einer neuen Marke kann stets zur Verletzung einer älteren Marke führen. Die Folge ist, dass Kosten durch das aussergerichtliche oder gerichtliche Vorgehen des Inhabers der älteren Marke entstehen können, die neue Marke gelöscht und nicht mehr benutzt werden darf und Schadenersatzzahlungen bis zur Gewinnherausgabe im Raum stehen. Zudem muss nun wieder ein neuer Markenname, ein neue Corporate Design für die eigene Unternehmung gefunden werden. Das kann durch eine Markenrecherche vor Anmeldung einer Marke kostengünstig vermieden werden. Sollte die Recherche auf ältere Marken stoßen, so helfen wir Ihnen herauszufinden, wie Sie dennoch eine -geänderte- Marke Erfolg versprechend anmelden können. Gerade bei der europäischen Markenanmeldung sollte die Recherche durchgeführt werden. Denn bereits eine entgegenstehende Marke in einem Land der EU kann Ihre Marke zu Fall bringen.
Ihre Marke ist in Deutschland bzw. der Europäischen Union 10 Jahre geschützt. Nach Ablauf dieser Schutzdauer kann der Markenschutz unendlich um jeweils weitere 10 Jahre geschützt werden. Wir erinnern Sie an die rechtzeitige Verlängerung Ihrer Marke.
Ja, natürlich. Wenn Sie jedoch weder einen Geschäftssitz noch einen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben, müssen Sie für alle Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Vertreter wählen. Wenn Sie über uns Ihre Marke in Deutschland anmelden, werden unsere Anwälte automatisch Ihre Vertreter vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Ja sicher. Unsere auf das Markenrecht spezialisierten Anwälte können den Markenverletzer anschreiben, abmahnen oder einen Widerspruch vor dem Markenamt für Sie einreichen. Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne, denn eine starke Marke muss verteidigt werden.
Das ® im Kreis (für „registered“) dürfen Sie erst dann verwenden, wenn Ihre Marke eingetragen wurde. Es besteht allerdings keine Pflicht, eingetragene Marken mit diesem Zeichen zu versehen. Die Benutzung des R-Symbols kann aber Dritte darüber informieren, dass eine Marke eingetragen ist, und damit Verletzungen vorbeugen. Aber Vorsicht: Wenn Sie das ® im Kreis vor der Eintragung Ihrer Marke benutzen, riskieren Sie eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Das Zeichen „TM“ (für „Trademark“) hat dagegen seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum.
Eine Markenverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Marke in identischer Form unberechtigt verwendet wird. Eine Markenverletzung kann nämlich auch durch die Nutzung oder Anmeldung eines ähnlichen Markenzeichens vorliegen. Die Verletzung einer Marke durch ähnliche Markenzeichen kommt im Ergebnis sogar häufiger vor als die Verletzung einer Marke durch identische Markenzeichen. Ähnlich ist eine Marke zu einer anderen Marke beispielsweise dann, wenn sie zwar anders geschrieben aber identisch ausgesprochen wird. Wenn sie klanglich, begrifflich oder von der Bedeutung her übereinstimmt. Eine professionell durchgeführte Markenrecherche sollte also stets auch eine Recherche nach ähnlichen Markennamen beinhalten.
Ja, sie sollten das unbedingt tun. Entweder recherchieren sie selbst oder lassen uns recherchieren, ob es mögliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Markenanmeldung bzw. Nutzung ihres Markenzeichens gibt. Gerade auch wenn sie erst im Aufbau sind und gegebenenfalls nur ein kleines Budget zur Verfügung haben, sollten Sie hier nicht an der falschen Stelle sparen. Eine professionell durchgeführte Markenrecherche mit Anmeldung kann Ihnen im Ergebnis sehr viel Geld und Ärger ersparen. Denn eine einmal ausgesprochene Abmahnung durch die Gegenseite bei einer Anmeldung oder auch nur Nutzung eines Markenzeichens ohne Vorabrecherche kann bereits 1500-2000 € kosten. Auch wenn sie nur ein T-Shirt verkauft haben und dabei nur fünf Euro Gewinn gemacht haben. Gerade dann können solche Szenarien schnell das Geschäftsmodell an sich infrage stellen. Die Investitionen eine professionell durchgeführte Markenrecherche macht sich daher sehr schnell bezahlt. Im Ergebnis müssen Sie die Kosten auf einen Zeitraum von zehn Jahren sehen, in welchem ihre Marke zunächst gültig sein wird. Darüber hinaus haben sie bei einer professionell durchgeführten Markenrecherche im Zweifel jemanden, der für eine falsch durchgeführte Markenrecherche haftet. Bisher ist dieser Fall bei uns jedoch noch nie eingetreten und wir setzen auch in Zukunft auch im Eigeninteresse alles daran, dass der Fall nie eintreten wird.
Nach Beauftragung senden Ihnen unsere Anwälte innerhalb von 3-5 Werktagen den Recherchebericht mit Risikoanalyse per E-Mail zu. Sie haben dann die Gelegenheit, das Ergebnis mit unseren Anwälten zu besprechen.
Durch eine professionelle Markenrecherche können wir mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung und Anmeldung ihrer Marke herausfinden. Zum Schluss einer Prüfung erhalten Sie eine klare Aussage, ob es ältere identische oder ähnliche Marken gibt, die ein Konfliktpotenzial zu ihrer Marke darstellen oder nicht. Wenn wir ein Konfliktpotenzial verstellen, so besprechen wir gemeinsam, wie wir dieses Risiko reduzieren können. Dies kann sein durch Hinzufügung weiterer Elemente zum Markennamen oder die Einschränkung des Klassenverzeichnisses. Im Ausnahmefall kann es sein, dass wir Ihnen raten, einen gänzlich neuen Markennamen zu nehmen. In dem Fall stehen wir Ihnen auch gerne zur Verfügung, um weitere Namen zu recherchieren.
Wir recherchieren immer in den jeweils relevanten Markenregistern. Für Deutschland ist das zum Beispiel das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), das Register für Unionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie das Register der WIPO für internationale Marken, die Schutz in Deutschland beanspruchen. Wenn wir eine EU 28 Recherche vornehmen, so recherchieren wir zusätzlich in allen 28 nationalen Markenregistern der europäischen Mitgliedsstaaten.
Wenn sich herausstellt, dass ihre Marke nicht mehr verfügbar ist, weil es ältere identische oder ähnliche Marken gibt, die ihrer Marke entgegenstehen, so besprechen wir gemeinsam mit Ihnen, wie wir etwaige Risiken minimieren können. In manchen Fällen kann es notwendig sein, dass sie auf einen ganz neuen Markennamen zurückgreifen müssen.
In dem Fall schicken Sie uns am besten eine Liste der Namen, die sie recherchieren lassen möchten. Teilen Sie uns dazu auch mit, in welchem Bereich die Namen genutzt werden sollen. Am besten ist, sie priorisieren auch die Markennamen. Wir können Ihnen dann ein Angebot zur Gesamtrecherche unterbreiten. Bewährt hat sich das Modell, dass wir die erste Marke zu unseren üblichen Recherchepreisen vornehmen und die weiteren Recherchen nach Aufwand abrechnen. Wenn wir dann bei einer Marke angelangt sind, wo es keine Risiken gibt, dann stoppen wir die Recherche und teilen das Ergebnis mit. Selbst verständlich können wir individuell auch eine andere Vereinbarung treffen. Sprechen Sie uns im Zweifel diesbezüglich einfach an.
Ja. Die Markenrecherche wird durch eine Anwaltskanzlei durchgeführt. Diese haftet im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit Ihnen ganz normal für eine Falschberatung. Bisher ist dieser Fall jedoch noch nicht eingetreten. Unsere Anwälte setzen auch allein schon im Eigeninteresse alles daran, dass ein solcher Haftungsfall auch in Zukunft nicht eintreten wird und dass sie eine starke Marke haben werden.
Ja, wir können auch eine Recherche nach reinen Bildmarken vornehmen. Diese ist allerdings aus technischen Gründen aufwendiger und im Regelfall weniger zuverlässig wie eine Recherche nach Wortmarken bzw. Wortbestandteilen in Wort-Bildmarken. Reine Bildmarkenrecherchen führen wir regelmäßig nach Aufwand durch, da je nach Ausgangsmarke die Recherche sehr unterschiedlich aufwendig ausfallen kann. Sprechen Sie uns hierfür einfach an.
Ja und Nein. Wir recherchieren regelmäßig nur nach Wortbestandteilen. Bei Wortmarken ist dies eindeutig. Bei Wortbildmarken kommt es regelmäßig nur auf den Wortbestandteil einer Marke an. Markenrechtlich tritt im Falle eines Konflikts regelmäßig der Bildbestandteil zurück, sodass dieser markenrechtlich weniger wichtig ist. Ausnahmen sind hier gegebenenfalls nur rein beschreibende Wortbestandteile, die in ein Logo eingebettet sind. Hier kann es dann darauf ankommen, wie ein Logo gestaltet ist. Bei einfachen und vom Aufwand her überschaubaren Bildbestandteilen decken wir diese Recherchen auch in unserem unseren Recherchepaketen ab.
Eine eingetragene Marke ist schon die beste Voraussetzung für ein erfolgreiches Unternehmen. Der Markenschutz wächst mit entsprechend langjähriger Benutzung der Marke. Lässt man allerdings zu, dass Dritte ähnliche oder gar identische Marken anmelden und eintragen lassen, so wird dies mittelfristig ihre Marke schwächen. Sie können dann im Extremfall nicht mehr gegen Markenverletzer vorgehen. Eine laufende Markenüberwachung gewährleistet, dass sie kollidierende Marken rechtzeitig identifizieren und dagegen vorgehen können.
Nein. Beim deutschen und europäischen Markenamt kann man zum Beispiel jede Marke noch mal anmelden, dies bereits schon gibt. Den Markenämtern ist das egal. Es müssen sich dann jeweiligen Inhaber darum kümmern, dass kollidierende Marken eben nicht eingetragen werden oder nach Eintragung gelöscht werden. Insofern ist es üblich, dass man als Markeninhaber die Register überwachen lässt. Eine Ausnahme gibt es zum Beispiel in den USA und in China. Dort lassen die Markenämter keine potenziell kollidierenden Marken zu, was aber dann wieder zu anderen Problemen führen kann.
Wir überwachen die Markenregister täglich. Wir benachrichtigen Sie darüber hinaus immer sofort im Konfliktfall. Wenn es keine kollidierende Markenanmeldung gibt, dann hören Sie in der Regel auch nichts von uns. Wir halten es auch nicht für zielführend, Ihnen regelmäßig „leere Berichte“ zu schicken. Diesen Aufwand können wir uns und Ihnen sparen und lieber eine Markenüberwachung zu günstigen Preisen anbieten.
Wir überwachen immer in die jeweils relevanten Markenregister. Für Deutschland ist das zum Beispiel das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), das Register für Unionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie das Register der WIPO für internationale Marken, die Schutz in Deutschland beanspruchen. Wenn wir eine EU 28 Überwachung vornehmen, so überwachen wir zusätzlich alle 28 nationale Markenregister der europäischen Mitgliedsstaaten.
Im Rahmen einer Markenüberwachung überwachen wir laufend die relevanten Markenregister. Dort werden regelmäßig viele Treffer generiert, die von unseren Anwälten markenrechtlich ausgewertet werden. Im Falle einer Kollision bekommen Sie einen entsprechende Benachrichtigung von uns mit Vorschlägen, wie man gegen die kollidierende Marke vorgehen kann. Wollen Sie dann gegen die andere Marke vorgehen, so berechnen wir das regelmäßig nach Aufwand. Dies können wir dann besprechen.
Wenn wir eine kollidierende Marke entdecken, so gibt es verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Man kann die Gegenseite freundlich aber bestimmt Anschreiben, dass die Markenanmeldung ganz oder teilweise zurückgenommen werden soll. Man kann auch eine Abmahnung aussprechen. Wenn die Gegenseite nicht sprechen reagiert, sollte man auch immer das Mittel eines Widerspruchs wählen. Dies ist auch von den Kosten her die günstigste Art und Weise, zu verhindern, dass eine Marke eingetragen wird bzw. bleibt. Allerdings dauert das Verfahren regelmäßig relativ lang, d.h. mit einem Jahr muss man regelmäßig rechnen.
Wenn wir die Marktüberwachung durchführen, so benachrichtigen wir Sie immer so rechtzeitig, dass sie noch ausreichend Zeit haben, sich zu überlegen, ob wir einen Widerspruch gegen die Marke einlegen sollen oder nicht. In manchen Fällen kann es auch so sein, dass erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist klar ist, dass man gegen eine Marke vorgehen will. Auch dann bestehen noch Möglichkeiten, eine Marke wieder löschen zu lassen. Entweder im Rahmen einer Abmahnung und eines gerichtlichen Verfahrens. Oder man strengt ein Löschungsverfahren vor dem Markenamt an. Insofern kann man trotz Ablauf einer Widerspruchsfrist immer noch erfolgreich gegen eine eingetragene Marke vorgehen.
Ja, wir überwachen beide Varianten. Wenn Sie eine Wort-Bildmarke haben, eine Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen, so überwachen wir regelmäßig nur den Wortbestandteil. Wenn Sie darüber hinaus noch den Bildbestandteil überwacht haben wollen, so können wir dies im Rahmen einer zweiten Markenüberwachung vornehmen. Sprechen Sie uns im Zweifel einfach an und wir machen Ihnen ein entsprechendes Angebot.
Ja. Da die Preise hier variieren schicken Sie uns am besten per E-Mail ihre zu überwachende Marke und die entsprechenden Länder zu. Wir erstellen Ihnen dann ein entsprechend individuelles Angebot für Ihre persönliche Markenüberwachung.
Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte zur Verfügung. Rufen Sie uns unter Tel: +49 (0)89 885 64 555 an oder schicken Sie uns eine Mail an [email protected]. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden. Wir freuen uns auf Sie.
KontaktHinweis: der Erstkontakt ist in jedem Fall unverbindlich und kostenlos.
Mit dem Widerspruch ist eine Widerspruchsgebühren beim Markenamt zu zahlen.
Hinzu kommen die Anwaltskosten für die Prüfung und Vertretung im Widerspruchsverfahren.
Wenn die Widerspruchsfrist von 3 Monaten abgelaufen ist, kann kein Widerspruch mehr gegen die Marke eingelegt werden. Gegen die Marke kann aber auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit einer Abmahnung oder einem Löschungsantrag vorgegangen werden.
Der Inhaber einer älteren Marke oder eines älteren Unternehmenskennzeichen (die reine, nicht eingetragene Benutzung eines Firmennamens) kann gegen eine neu angemeldete Marke Widerspruch einreichen, mit dem Ziel, die Marke löschen zu lassen. Dem Widerspruch wird stattgegeben, wenn das Zeichen und die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen ähnlich oder gar identisch sind und der Widersprechende ältere Rechte geltend machen kann. Das Widerspruchsverfahren findet vor dem jeweiligen Markenamt (DPMA, EUIPO) statt.
Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine deutsche Marke kostet 120 € Amtsgebühren. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine europäische Marke kostet 320 € Amtsgebühren. Hinzu kommen die Anwaltskosten, welche jede Partei regelmäßig selbst trägt. Selbst dann, wenn man in einem Widerspruchsverfahren gewinnt, werden die Kosten nur in ganz seltenen Fällen der Gegenseite auferlegt.
Sprechen Sie uns an und wir machen Ihnen nach Durchsicht der Unterlagen ein individuelles Angebot zur Vertretung in Ihrem Widerspruchsverfahren.
Generell können Sie Ihre Marke schon verwenden. Nur sollte man im Einzelfall davon absehen, wenn die Chancen für den Widerspruch überdurchschnittlich hoch sind und ihre Marke letztlich gelöscht wird. Denn häufig ist ein Widerspruchsverfahren nur eine Vorstufe. Nutzen Sie das Zeichen weiter, so kann die Gegenseite weiterhin wegen einer Markenverletzung gegen sie vorgehen. Insofern sollten Sie sich im Zweifel gut anwaltlich beraten lassen, um die Risiken in Ihrem speziellen Fall abzuwägen.
Wenn ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Europäischen Union Marke eingelegt wurde, so wird diese so lange nicht eingetragen, wie der Widerspruch läuft. Dies kann man rechtlich dazu führen, dass sie selbst aus dieser Marke nicht gegen Dritte vorgehen können, ihre Marke daher eine Art „lame duck“ ist. Insofern ist es in solchen Fällen ratsam, die Angelegenheit rasch zu beenden. Viele Fälle können dadurch gelöst werden, dass man die Gegenseite anspricht und eine Koexistenzvereinbarung vorschlägt, damit beide Marken in ihrem Bereich weiter bestehen können.
Ja und nein. Generell benötigen sie keine eingetragene Marke, um gegen einen neu angemeldete Marke vorgehen zu können. Es reicht auch ein sogenanntes Unternehmenskennzeichen aus. Hier müssen Sie jedoch nachweisen können, dass sie das Zeichen schon länger firmenmäßig in dem Bereich benutzen, wie die Marke nun angemeldet wurde. Dies kann auch aufgrund einer von ihnen genutzten Domain der Fall sein. Senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen und Ihre Nachweise und wir können prüfen, ob dies ausreicht, einen Widerspruch gegen die infrage kommende Marke erfolgreich einzulegen.
Im Rahmen eines Markenkonflikts, also auch bei einem Widerspruch gegen eine Marke, werden häufig sogenannte Koexistenzvereinbarungen geschlossen. Nicht wenige Markeninhaber sind sehr speziell in einem Nischenbereich aufgestellt. Von der Registerlage her überschneiden sich gegebenenfalls die Markenrechte, sodass der eine gegen den anderen vorgehen könnte. Oft ist dies aber auch nicht so eindeutig. Man kann in solchen Fällen dann ganz einfach vereinbaren, dass man gegebenenfalls die neue Marke dahingehend konkretisiert, dass man eben nicht im Bereich des anderen „fischt“ und der andere dafür die neue Marke nicht weiter infrage stellt. Beide Marken sollen im Ergebnis nebeneinander bestehen können. Meist bietet sich dies an, wenn die jeweiligen Markeninhaber auch völlig unterschiedliche Abnehmerkreise ansprechen.
Ja. Sie müssen aber damit rechnen, dass die Gegenseite die Benutzung Ihrer Marke bestreitet. Wenn Sie dann nicht nachweisen können, dass und in welchem Umfang Sie die Marke in den vergangenen fünf Jahren genutzt haben, so kann es sein, dass Ihr Widerspruch abgewiesen wird. Schlimmstenfalls kann es noch sein, dass Ihre Marke gelöscht wird, wenn die Gegenseite sogar noch einen Schritt weitergeht und ein Löschungsverfahren anstrebt. Insofern sollte bei solchen Marken, die man nur noch auf Vorrat hat, aber eigentlich nicht mehr benutzt, mit Bedacht agiert werden. Sprechen Sie uns an, wir finden die richtige Strategie für Ihren Fall.
Im ersten Schritt können Sie natürlich in dem Widerspruchsverfahren Stellung nehmen, damit der Widerspruch abgewiesen wird. Bei Marken die älter als fünf Jahre sind, bietet sich an, hier die Benutzung der Marke zu bestreiten. Gegebenenfalls kann man auch ältere Rechte aus einem vielleicht identischen Firmennamen der Gegenseite entgegenhalten und damit den Spieß umdrehen. In jedem Fall sollte man die Sach- und Rechtslage sorgfältig prüfen, damit man optimal agieren kann. Gerne übernehmen unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz diese Prüfung und vertreten Sie in Ihrem Widerspruchsverfahren.
Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte zur Verfügung. Rufen Sie uns unter Tel: +49 (0)89 885 64 555 an oder schicken Sie uns eine Mail an [email protected]. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden. Wir freuen uns auf Sie.
KontaktHinweis: der Erstkontakt ist in jedem Fall unverbindlich und kostenlos.
Reagieren Sie in keinem Fall panisch. Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Jedoch sollten Sie die Abmahnung und auch die gesetzte Frist ernst nehmen . Lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten, wenn sie Abmahnung wegen Verletzung von Marken erhalten haben. Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Schicken Sie die Abmahnung mit ihren Kontaktdaten einfach an [email protected] oder rufen Sie uns an unter 089 885 64 555. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können.
Ob eine ausgesprochene Abmahnung berechtigt ist oder nicht, muss sorgfältig geprüft werden. Es kommt durchaus vor, dass Abmahnungen abwegig und unberechtigt sind. Oft kann man darüber streiten, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht. In solchen Fällen kann man eine Abmahnung zurückweisen oder zumindest eine Minimierung der Kosten verhandeln. Wenn eine Abmahnung berechtigt ist kann man ebenso über eine Verringerung der Kosten verhandeln, wenn man rasch und professionell reagiert.
Unsere Anwälte prüfen immer zuerst, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Dafür benötigen sie auch ihren Input. Denn wenn sie zum Beispiel Originalware verkaufen kann dies regelmäßig nicht abgemahnt werden. Eventuell waren sie auch schon länger mit einem Firmennamen auf dem Markt als die Marke alt ist, aus der abgemahnt wird. Dann können sie sogar gegebenfalls Gegenansprüche geltend machen. Schicken Sie uns auch ihre Abmahnung an [email protected] oder rufen Sie uns an unter 089 885 64 555. Wir freuen uns, Sie unterstützen zu dürfen.
Die unmittelbare Kostenfolge einer Abmahnung liegt zunächst in den Anwaltsgebühren, die ein Markenverletzer dem Rechteinhaber erstatten muss. Die Gebühren werden aus dem sogenannten Streitwert ermittelt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Übliche Streitwerte betragen zwischen 50.000 und 100.000 €. Bei berühmten Marken können die Streitwerte schnell bei 250.000 € liegen. Die Anwaltskosten allein für den Ausspruch der Abmahnung können somit bei 1.500-3.000 € liegen. Hinzu kommen etwaige Schadensersatzansprüche, die auch die Herausgabe von Gewinnen durch die Markenverletzung umfassen können. Insofern kann eine tatsächliche Markenverletzung und eine berechtigte Abmahnung für den Rechtsverletzer sehr schnell sehr teuer werden.
Reagiert man schnell und professionell, so kann man oft diese Kosten einer Abmahnung minimieren. Wurde eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann man gegebenenfalls den Spieß umdrehen und die eigenen Kosten gegenüber dem Abmahner geltend machen.
Eine einstweilige Verfügung im Markenrecht ist ein schneller Beschluss eines Gerichts für Markensachen, um eine Markenverletzung schnellstmöglich zu unterbinden. Regelmäßig wird der Gegenseite aufgegeben, Angebote unter der Nutzung des die Marke verletzenden Zeichens sofort zu unterlassen und Auskunft über den Umfang der Benutzung inklusive der erzielten Gewinne zu geben. Diese Verfügung gilt allerdings nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Akzeptiert die Gegenseite die Verfügung nicht als endgültige Regelung der Angelegenheit, so muss man noch eine normale Hauptsacheklage bei Gericht einreichen, um seine Markenrechte nachhaltig durchzusetzen.
Der große Vorteil der einstweiligen Verfügung ist, dass kein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden muss und dass eine solche Verfügung sehr schnell erlassen werden kann, oft innerhalb von 48 Stunden. In Messeangelegenheiten kann eine solche Verfügung noch schneller erwirkt werden. Verstößt der Markenverletzer gegen diese einstweilige Verfügung, so können hohe Ordnungsgelder bis zu 250.000 € oder sogar eine Ersatzstrafe verhängt werden. Die einstweilige Verfügung ist daher ein sehr scharfes Schwert – nicht nur – im Markenrecht.
Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist im Ergebnis eine Art Vertrag, in welchen sich der Markenverletzer verpflichtet, das beanstandete Zeichen nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und für den Fall des Verstoßes, eine Vertragsstrafe direkt an den Markeninhaber zu bezahlen. Oft werden solche Vertragsstrafen mit über 5000 € angesetzt. Man sollte vorsichtig sein, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Es soll Fälle geben, in denen ein Markeninhaber mehr Geld mit Vertragsstrafen verdient als mit dem Markenprodukt selber. Insbesondere in Internetsachverhalten kann es sein, dass man unmittelbar keinen Einfluss darauf hat, wo die eigene Markenverletzung überall wiedergegeben wird. Wenn man sich dann vertraglich bindet, die Markenverletzung abzustellen, so sollte man den Überblick haben, wo man überall markenverletzende Angebote platziert hat und wie man diese Angebote löscht oder abändert. In jedem Fall sollte nur eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die das Risiko einer weiteren Eskalation minimiert und dem Markeninhaber nur soviel zugesteht, was rechtlich notwendig ist. Oft wird in einer Abmahnung zu viel verlangt. Das sollte im Einzelfall immer sorgfältig geprüft werden.
Nein, müssen Sie nicht. Wenn tatsächlich eine Markenverletzung stattgefunden hat, so kann dies ratsam sein, um Risiken einer weiteren Eskalation, die nur unnötige Kosten verursacht, auszuschließen. Um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Manche Rechtsanwälte raten in dem Zusammenhang, sich lieber verklagen zu lassen, als eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Markensachverhalte finden stets vor Landgerichten statt. Dort herrscht ein so genannter Anwaltszwang. Insofern können Privatpersonen oder Firmen sich nicht selbst vor einem Gericht vertreten, sondern müssen sich durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Am besten sollte man hier einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen.
Unsere Anwälte haben langjährige Prozesserfahrung und stehen Ihnen auch in Prozessen vor allen Gerichten in Deutschland gerne zur Verfügung.
Kosten entstehen regelmäßig durch die Anwaltskosten, die der Markeninhaber nicht selber tragen muss sondern vom Markenverletzer erstattet bekommen kann. Dies allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren, nicht etwa in Höhe willkürlich ausgehandelte Stundenhonorare. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls Firmenauftritte, Produktbeschreibungen oder Webseiten geändert werden, wenn eine Marke oder ein Firmenname geändert werden muss. Und letztlich entstehen Kosten im Rahmen von Schadensersatzzahlungen, die auch die Herausgabe von Gewinnen umfassen kann, die mit den markenverletzenden Produkten erzielt wurden.
Wenn Sie eine Verletzung Ihrer Marke entdecken, so sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen. Wenn Sie nämlich die Benutzung markenverletzende Zeichen zu lassen, so können Sie Ihre Rechte aus der Marke verwirken. Darüber hinaus besteht natürlich die Gefahr der sogenannten Verwässerung. Wenn man zu viele ähnliche Marken im Markt zulässt und nicht konsequent gegen diese vorgeht, so kann der Wert der eigenen Marke irgendwann gegen Null sinken. Die Rechte aus ihrer Marke wären dann nicht mehr durchsetzbar. Insofern empfiehlt es sich, gegen Markenverletzungen auch konsequent vorzugehen.
Eine Vertragsstrafe ist dann angemessen, wenn Sie die Ernsthaftigkeit eines Unterlassungsversprechens widerspiegelt. Eine Vertragsstrafe von 100 € je Verstoß ist nicht ausreichend. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € ist ausreichend, aber regelmäßig zu hoch. In der Praxis wird eine Vertragsstrafe nach so genanntem „Hamburger Brauch“ abgegeben und ausreichend sein. Im Fall des „Hamburger Brauch“ wird keine feste Summe festgelegt, sondern der Rechteinhaber liegt die Summe fest, welche von einem Gericht dann auf Angemessenheit überprüft werden kann. Verstößt man mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, so wird die Vertragsstrafe mit jedem Verstoß höher ausfallen, da offensichtlich die zunächst angedrohte Vertragsstrafe nicht ausreichend war, um eine Wiederholung zu vermeiden.