9
Informationsträger in Form von Karten, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, unter anderem für Identifizierungs-, Kredit- und Zahlzwecke zur (Voraus-)Bezahlung von Geschäften mit Hilfe der Telekommunikation (wie Bankgeschäfte, Einkäufe und Bestellungen); Software (gespeichert oder nicht) auf integrierten Schaltungen (Chips) oder auf kartenförmigen oder anderen Informationsträgern; Kombinationen der oben genannten kodierten Karten
16
Broschüren, Kataloge, Gebrauchsanleitungen, gedrucktes Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial; nicht elektronische kodierte Karten aus Papier, Karton oder Kunststoff, unter anderem Identifikations-, Kredit- und Zahlkarten; die oben genannten Waren für die ausschließliche Verwendung in Verbindung mit oder in bezug auf die Waren und Leistungen, die in den Klassen 9, 35, 36 und 42 aufgeführt sind
35
Werbung, Verkaufsförderung und Geschäftsservice; Herausgabe von Werbetexten; Verkaufsförderung; Beratung von Unternehmen zur Lieferung von Waren und Leistungen; Erfassen, Vervielfältigen, Zusammenstellen, Zusammenfassen oder Systematisieren von Daten aus Datenbanken, Verwalten von Datenbanken; Verwerten mathematischer oder statistischer Daten; Ausführen administrativer Aktivitäten für Lieferanten von Waren und Leistungen, soweit sie in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 aufgeführt sind; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Durchführung von Marketingaktivitäten; Beeinflussen, Untersuchen und Analysieren von Märkten; Meinungsumfragen; Vermittlung bei Werbung und Verkaufsförderung; Herausgabe von Verkaufsförderungs- und Werbematerial
36
Kreditbewilligung; Ausgabe von Kredit- und Zahlkarten; Annahme und Genehmigung von Finanzgeschäften; Zahlkartendienste, bei denen der Benutzer/die Benutzerin, bei Vorlage seiner/ihrer Kredit- oder Zahlkarte oder nach Akzeptierung seiner/ihrer Karte durch ein elektronisches Zahlungssystem, unter anderem einem schnurlosen Kartenleser, oder nach Identifizierung seiner/ihrer Karte auf anderem Wege, Waren erwerben und/oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, deren Bezahlung später erfolgt oder nicht, zum Beispiel durch Belastung der Telephonrechnung und/oder automatischen Einzug über das Bankkonto oder Girokonto und/oder durch Abzug der Schuldsumme von der Zahlkarte; Überweisen von Geld an Dritte, das zu deren Gunsten eingezogen wurde
38
(Tele)Kommunikation, entweder geschützt und/oder kodiert oder nicht; Dienstleistungen, die eine Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, dh Speicherung, Verarbeitung und Signalgabe; Übermittlung von Informationen und Daten über Telekommunikation; Bereitstellung der Telekommunikationsinfrastruktur, die für den elektronischen Zahlungsverkehr mittels Informationträgern in Form von Karten benötigt wird
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Gestalten, Erstellen, Installieren, Ändern und Aktualisieren von Computerprogrammen sowie deren Pflege durch Anpassung, Korrektur und Verbesserung; Bereitstellen von Computerausrüstung, die zur Ausführung des elektronischen Zahlungsverkehrs mittels Informationträgern in Form von Karten benötigt wird