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Rundfunk- und Fernsehunterricht, Filmproduktion, Filmvermietung, einschließlich Videofilmvermietung, Filmvorführungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 28 enthalten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Sammeln und Liefern von Informationen, Ton- und Bildübertragung; Turn- und Sportgeräte (keine Kleidung); Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe, Hausschuhe; Lochkarten und Lochstreifen (alles Schreibwaren); Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Fachzeitschriften, Bücher, Photographien; auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme; Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektronische Anlagen, im wesentlichen bestehend aus Apparaten zur Produktion und Übermittlung von Fernsehprogrammen, Radioprogrammen und zur Datenübermittlung; Monitore (ausgenommen für medizinische Zwecke); Radio-, Fernseh-, Tonaufzeiehnungs-, Tonwiedergabe-, Datenfernübertragungs-, Signal-, Kontroll- (Überwachung), optische Prüf- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Computer; Teile aller vorgenannten Waren sowie Zubehör, nämlich Magnetbänder, -scheiben, -drähte, -karten, vorgenannte Zubehör-Waren auch kodiert; Disketten, Bandkassetten, Cartridges, Videobänder, -kassetten und -cartridges, Schallplatten, Antennen, Laserplatten, elektrotechnische und elektronische Apparate zur Decodierung verschlüsselter Signale, elektronische Spiel- und Unterhaltungsgeräte zum Gebrauch mit Fernsehempfängern; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in Klasse 16 fallen; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterialien, ausgenommen Apparate; Spielzeug, Spiele (keine gewöhnlichen Spielkarten)