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Waren aus Metall soweit in Klasse 6 enthalten nämlich Kunst- gegenstände, Skulpturen und Nippsachen, Sockel für Skulpturen und andere Gegenstände, Anker, Glocken, Ketten und Kettenglie- der, Platten mit und ohne Gravuren und Beschriftungen, Schif- fahrts- und Bootszubehör wie Beschläge, Haken und dergleichen Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Schreinerwerkzeuge, Aexte, Messer, Scheren und andere Schneidwerkzeuge, Gabeln und Löffel Schiffahrtsapparate und -instrumente, insbesondere Kompasse, Navigationsgeräte; Fotoapparate, Hörner für Schiffe. Schiffs- lampen. Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge- stellte oder damit plattierte Waren nämlich Kunstgegenstände und Skulpturen, Sockel für Skulpturen und andere Gegenstände, oberflächenveredelte Gebrauchsgegenstände, insbesondere Schif- fahrtsgegenstände, Schmuckgegenstände, Uhren, Dekorationsgegen- stände, Nippsachen, Münzen und Medaillen. Waren aus Kunststoffen nämlich Kunstgegenstände und Skulpturen; Sockel für Skulpturen und andere Gegenstände soweit in Klasse 17 enthalten. Waren aus Leder und Lederimitationen nämlich Kunst- und Gebrauchsgegenstände soweit in Klasse 18 enthalten. Waren, Kunstgegenstände, Skulpturen, Nippsachen, Schiffahrts- und Bootszubehör (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Horn, Knochen, Elfenbein und Kunststoff; Holz- und Kunststoffsockel für Skulpturen und andere Gegenstände; Holz- und Kunststoffplatten mit und ohne Gravuren und Beschrif- tungen. Waren aus Glas, Porzellan und Steingut nämlich Kunstgegen- stände und Skulpturen, Sockel (für Skulpturen und andere Gegen- stände), Gebrauchsgegenstände, Behälter, Nippsachen